In Niedersachsen müssen Rauchmelder (korrekte Bezeichnung lautet Rauchwarnmelder) seit dem 04.04.2012 in Neu- und Umbauten eingebaut werden. Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015. Für den Einbau ist der Vermieter bzw. der Eigentümer verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Aber Achtung, auch wenn der Mieter selbst für die Wartung verantwortlich ist trägt der Vermieter bzw. Eigentümer weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für die an den Mieter übertragenen Tätigkeiten. Der Vermieter bzw. Eigentümer muss sich somit während der gesamten Vertragsdauer vergewissern dass sein Mieter die erforderlichen Tätigkeiten körperlich und geistig ausführen kann, ebenso muss er auch prüfen ob sein Mieter die übernommene Verpflichtung tatsächlich erfüllt.
Ein Vermieter bzw. Eigentümer kann die Prüfungstätigkeit auch an einen Dienstleister delegieren. Der Dienstleister installiert vorschriftsmäßig, wartet und prüft die Installationen regelmäßig und protokolliert dies gerichtsfest so dass der Vermieter bzw. Eigentümer seinen Aufwand verringern kann und sein Haftungsrisiko aus der Rauchmelderpflicht minimiert.
Um dies ausdrücklich klarzustellen : Die Rauchmelderpflicht besteht auch bei selbst genutztem Eigentum, in diesem Fall ist der Eigentümer verantwortlich. Sollte es zu einem Schadensfall durch einen Brand kommen, und es sind keine Rauchmelder installiert, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen und versicherungstechnischen Problemen für den Eigentümer führen. Unabhängig davon dass einem das eigene Leben, und dass der Familie, eine betriebsbereite Rauchmelderinstallation wert sein sollte.
Wo müssen Rauchmelder installiert werden ?
Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern installiert werden. Darüber hinaus ist in allen Fluren, über die Rettungs- bzw. Fluchtwege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit offenem Treppenhaus muss ein Rauchmelder auf jedem Stockwerk installiert werden. Darüber hinaus empfehlen wir Rauchmelder z.B. im Wohnzimmer im Keller, in Lagerräumen sowie im Heizungsraum. In Küchen sind herkömmliche Rauchmelder nicht zu gebrauchen, hier empfehlen sich spezielle Melder mit Temperatursensor.
Weitere Informationen dazu sind in der Landesbauordnung von Niedersachsen zu finden.